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   BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22   

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https://dejure.org/2023,5078
BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22 (https://dejure.org/2023,5078)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.2023 - 20 F 25.22 (https://dejure.org/2023,5078)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 2023 - 20 F 25.22 (https://dejure.org/2023,5078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung; Geheimhaltungsbedüftigkeit von Äußerungen und Angaben zur Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 und Alt. 3
    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung; Geheimhaltungsbedüftigkeit von Äußerungen und Angaben zur Sache

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22
    Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 12).

    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 14).

  • BVerwG, 23.11.2021 - 20 F 4.21

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22
    Eine solche Erschwernis kann sich daraus ergeben, dass bei einer umfangreichen Zusammenschau offengelegter Unterlagen Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen möglich werden (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2021 - 20 F 4.21 - juris Rn. 7).

    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2021 - 20 F 4.21 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21

    Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zu

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22
    Im Übrigen hat er den Antrag des Klägers abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 13. April 2022 (BVerwG 20 F 9.21 ) zurückgewiesen).

    Insbesondere hat das Verwaltungsgericht - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. April 2022 (BVerwG 20 F 9.21 ) festgestellt hat - die Entscheidungserheblichkeit der mit dem Beweisbeschluss u. a. angeforderten Seite 85 der Verfahrensakte, soweit ihr Inhalt Gegenstand des vorliegenden Zwischenverfahrens ist, ordnungsgemäß bejaht.

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22
    Daher steht eine Durchbrechung der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung über die Sperrerklärung nicht in Rede (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 2.21 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 99 Rn. 10).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22
    In der Sperrerklärung wurde eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und die widerstreitenden Interessen der Beteiligten abwägende Ermessensentscheidung getroffen, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m. w. N.) genügt.
  • BVerwG, 10.05.2019 - 20 F 1.19

    Anspruch auf Auskunft über die beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22
    Weitere Teilschwärzungen kommen insoweit nicht in Betracht, weil sie nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 12 m. w. N.).
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